§ 366 ZPOZwischenstreit
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 366, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 366 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 366 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme“
- § 355 ZPO Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356 ZPO Beibringungsfrist
- § 357 ZPO Parteiöffentlichkeit
- § 357a ZPO
- § 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360 ZPO Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362 ZPO Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363 ZPO Beweisaufnahme im Ausland
- § 364 ZPO Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365 ZPO Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366 ZPO Zwischenstreit
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