§ 356 ZPOBeibringungsfrist
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 356, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 356 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 356 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme“
- § 355 ZPO Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356 ZPO Beibringungsfrist
- § 357 ZPO Parteiöffentlichkeit
- § 357a ZPO
- § 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360 ZPO Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362 ZPO Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363 ZPO Beweisaufnahme im Ausland
- § 364 ZPO Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365 ZPO Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366 ZPO Zwischenstreit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.