§ 363 ZPOBeweisaufnahme im Ausland
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.
(2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 363, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 363 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 363 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme“
- § 355 ZPO Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
- § 356 ZPO Beibringungsfrist
- § 357 ZPO Parteiöffentlichkeit
- § 357a ZPO
- § 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
- § 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
- § 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses
- § 360 ZPO Änderung des Beweisbeschlusses
- § 361 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
- § 362 ZPO Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
- § 363 ZPO Beweisaufnahme im Ausland
- § 364 ZPO Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
- § 365 ZPO Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 366 ZPO Zwischenstreit
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