§ 349 ZPOVorsitzender der Kammer für Handelssachen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter
(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
- 1.
- über die Verweisung des Rechtsstreits;
- 2.
- über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
- 3.
- über die Aussetzung des Verfahrens;
- 4.
- bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 5.
- bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
- 6.
- über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
- 7.
- im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
- 8.
- in Wechsel- und Scheckprozessen;
- 9.
- über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
- 10.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 11.
- über den Wert des Streitgegenstandes;
- 12.
- über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(4) Die §§ 348 und 348a sind nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 349, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 349 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 349 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 4: Verfahren vor dem Einzelrichter“
- § 348 ZPO Originärer Einzelrichter
- § 348a ZPO Obligatorischer Einzelrichter
- § 349 ZPO Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
- § 350 ZPO Rechtsmittel
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.