Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 27b VwVfGAuslegung von Dokumenten
Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
- 1.
- der Zeitraum der Auslegung,
- 2.
- die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
- 1.
- diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
- 2.
- der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 27b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 27b VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 27b Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze“
- § 9 VwVfG Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10 VwVfG Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11 VwVfG Beteiligungsfähigkeit
- § 12 VwVfG Handlungsfähigkeit
- § 13 VwVfG Beteiligte
- § 14 VwVfG Bevollmächtigte und Beistände
- § 15 VwVfG Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16 VwVfG Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17 VwVfG Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18 VwVfG Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19 VwVfG Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen
- § 21 VwVfG Besorgnis der Befangenheit
- § 22 VwVfG Beginn des Verfahrens
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.