Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 27b VwVfGAuslegung von Dokumenten

Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 27b VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

1.
der Zeitraum der Auslegung,
2.
die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

1.
diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
2.
der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 27b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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