Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 15 VwVfGBestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 15, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 15 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 15 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze“
- § 9 VwVfG Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10 VwVfG Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11 VwVfG Beteiligungsfähigkeit
- § 12 VwVfG Handlungsfähigkeit
- § 13 VwVfG Beteiligte
- § 14 VwVfG Bevollmächtigte und Beistände
- § 15 VwVfG Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16 VwVfG Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17 VwVfG Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18 VwVfG Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19 VwVfG Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen
- § 21 VwVfG Besorgnis der Befangenheit
- § 22 VwVfG Beginn des Verfahrens
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