Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 21 VwVfGBesorgnis der Befangenheit

Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 21 VwVfG (amtliche Fassung)

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 21, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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