Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 22 VwVfGBeginn des Verfahrens

Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 22 VwVfG (amtliche Fassung)

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 22, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 22 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 22 Abs. 1 S. 1 VwVfG

Weitere Normen in „Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze“

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