Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 19 VwVfGGemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze
(1) Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 19, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 19 VwVfG · Absatz/Satz anfügen: § 19 Abs. 1 S. 1 VwVfGWeitere Normen in „Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze“
- § 9 VwVfG Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10 VwVfG Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11 VwVfG Beteiligungsfähigkeit
- § 12 VwVfG Handlungsfähigkeit
- § 13 VwVfG Beteiligte
- § 14 VwVfG Bevollmächtigte und Beistände
- § 15 VwVfG Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16 VwVfG Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17 VwVfG Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18 VwVfG Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19 VwVfG Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20 VwVfG Ausgeschlossene Personen
- § 21 VwVfG Besorgnis der Befangenheit
- § 22 VwVfG Beginn des Verfahrens
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.