Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 10 VwVfGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren › Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze

Gesetz: VwVfGStand der Fassung: 28.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 10 VwVfG (amtliche Fassung)

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Amtliche Quelle: Verwaltungsverfahrensgesetz, § 10, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 10 VwVfG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 10 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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