Strafprozeßordnung (StPO)

§ 483 StPODatenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 483 StPO (amtliche Fassung)

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:

1.
die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
a)
des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
b)
der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
c)
der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
2.
die Zugriffsberechtigungen,
3.
die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.

(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.

(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 483, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 483 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 483 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“

  • § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
  • § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
  • § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
  • § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
  • § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
  • § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
  • § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
  • § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
  • § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen

Alle Paragraphen des StPO →

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