§ 485 StPODatenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 485, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 485 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 485 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“
- § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
- § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
- § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
- § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
- § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
- § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
- § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
- § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen
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