Strafprozeßordnung (StPO)

§ 484 StPODatenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 484 StPO (amtliche Fassung)

(1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren

1.
die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
2.
die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
3.
die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
5.
die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
in Dateisystemen verarbeiten.

(2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 484, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 484 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 484 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“

  • § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
  • § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
  • § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
  • § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
  • § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
  • § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
  • § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
  • § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
  • § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen

Alle Paragraphen des StPO →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.