§ 486 StPOGemeinsame Dateisysteme
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung
Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 486, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 486 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 486 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“
- § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
- § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
- § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
- § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
- § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
- § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
- § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
- § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen
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