§ 491 StPOAuskunft an betroffene Personen
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung
(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 491, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 491 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 491 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“
- § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
- § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
- § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
- § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
- § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
- § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
- § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
- § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen
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