Strafprozeßordnung (StPO)

§ 490 StPOErrichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 490 StPO (amtliche Fassung)

Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

1.
die Bezeichnung des Dateisystems,
2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 490, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 490 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 490 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“

  • § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
  • § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
  • § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
  • § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
  • § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
  • § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
  • § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
  • § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
  • § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen

Alle Paragraphen des StPO →

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