§ 490 StPOErrichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung
Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
- 1.
- die Bezeichnung des Dateisystems,
- 2.
- die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
- 3.
- den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
- 4.
- die Art der zu verarbeitenden Daten,
- 5.
- die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
- 6.
- die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 7.
- Prüffristen und Speicherungsdauer.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 490, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 490 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 490 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung“
- § 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
- § 484 StPO Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
- § 485 StPO Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
- § 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme
- § 487 StPO Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- § 488 StPO Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
- § 489 StPO Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
- § 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
- § 491 StPO Auskunft an betroffene Personen
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