Strafprozeßordnung (StPO)

§ 482 StPOMitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 482 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

(3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

(4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 482, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 482 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 482 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke“

  • § 474 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
  • § 475 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
  • § 476 StPO Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
  • § 477 StPO Datenübermittlung von Amts wegen
  • § 478 StPO Form der Datenübermittlung
  • § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
  • § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
  • § 481 StPO Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
  • § 482 StPO Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

Alle Paragraphen des StPO →

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