Strafprozeßordnung (StPO)

§ 478 StPOForm der Datenübermittlung

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 478 StPO (amtliche Fassung)

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 478, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 478 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 478 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke“

  • § 474 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
  • § 475 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
  • § 476 StPO Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
  • § 477 StPO Datenübermittlung von Amts wegen
  • § 478 StPO Form der Datenübermittlung
  • § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
  • § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
  • § 481 StPO Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
  • § 482 StPO Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

Alle Paragraphen des StPO →

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