Strafprozeßordnung (StPO)

§ 475 StPOAuskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 475 StPO (amtliche Fassung)

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 475, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 475 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 475 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke“

  • § 474 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
  • § 475 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
  • § 476 StPO Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
  • § 477 StPO Datenübermittlung von Amts wegen
  • § 478 StPO Form der Datenübermittlung
  • § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
  • § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
  • § 481 StPO Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
  • § 482 StPO Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

Alle Paragraphen des StPO →

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