§ 477 StPODatenübermittlung von Amts wegen
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
- 2.
- den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder
- 3.
- Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 477, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 477 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 477 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke“
- § 474 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
- § 475 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
- § 476 StPO Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
- § 477 StPO Datenübermittlung von Amts wegen
- § 478 StPO Form der Datenübermittlung
- § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 481 StPO Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
- § 482 StPO Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
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