§ 481 StPOVerwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten › Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
(1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 481, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 481 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 481 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke“
- § 474 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
- § 475 StPO Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen
- § 476 StPO Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken
- § 477 StPO Datenübermittlung von Amts wegen
- § 478 StPO Form der Datenübermittlung
- § 479 StPO Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen
- § 480 StPO Entscheidung über die Datenübermittlung
- § 481 StPO Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
- § 482 StPO Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
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