§ 473a StPOKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 473a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 473a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 473a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens“
- § 464 StPO Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde
- § 464a StPO Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen
- § 464b StPO Kostenfestsetzung
- § 464c StPO Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
- § 464d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
- § 465 StPO Kostentragungspflicht des Verurteilten
- § 466 StPO Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
- § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
- § 467a StPO Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
- § 468 StPO Kosten bei Straffreierklärung
- § 469 StPO Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige
- § 470 StPO Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
- § 471 StPO Kosten bei Privatklage
- § 472 StPO Notwendige Auslagen des Nebenklägers
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.