§ 402 StPOWiderruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt: Nebenklage
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 402, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 402 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 402 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Nebenklage“
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 396 StPO Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
- § 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
- § 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
- § 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
- § 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
- § 400 StPO Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
- § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
- § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
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