§ 403 StPOGeltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 403, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 403 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 403 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren“
- § 403 StPO Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
- § 404 StPO Antrag; Prozesskostenhilfe
- § 405 StPO Vergleich
- § 406 StPO Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
- § 406a StPO Rechtsmittel
- § 406b StPO Vollstreckung
- § 406c StPO Wiederaufnahme des Verfahrens
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