Strafprozeßordnung (StPO)

§ 403 StPOGeltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 403 StPO (amtliche Fassung)

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 403, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 403 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 403 Abs. 1 S. 1 StPO

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