§ 406c StPOWiederaufnahme des Verfahrens
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 406c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 406c StPO · Absatz/Satz anfügen: § 406c Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Adhäsionsverfahren“
- § 403 StPO Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
- § 404 StPO Antrag; Prozesskostenhilfe
- § 405 StPO Vergleich
- § 406 StPO Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
- § 406a StPO Rechtsmittel
- § 406b StPO Vollstreckung
- § 406c StPO Wiederaufnahme des Verfahrens
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