§ 396 StPOAnschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt: Nebenklage
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 396, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 396 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 396 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Nebenklage“
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 396 StPO Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
- § 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
- § 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
- § 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
- § 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
- § 400 StPO Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
- § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
- § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
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