Strafprozeßordnung (StPO)

§ 399 StPOBekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt: Nebenklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 399 StPO (amtliche Fassung)

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 399, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 399 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 399 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Nebenklage“

  • § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
  • § 396 StPO Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
  • § 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers
  • § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
  • § 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
  • § 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
  • § 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
  • § 400 StPO Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
  • § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
  • § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Alle Paragraphen des StPO →

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