§ 398 StPOFortgang des Verfahrens bei Anschluss
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt: Nebenklage
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 398, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 398 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 398 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Nebenklage“
- § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
- § 396 StPO Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
- § 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers
- § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
- § 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
- § 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
- § 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
- § 400 StPO Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
- § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
- § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.