Strafprozeßordnung (StPO)

§ 400 StPORechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt: Nebenklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 400 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 400, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 400 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 400 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Nebenklage“

  • § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
  • § 396 StPO Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
  • § 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers
  • § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
  • § 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
  • § 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
  • § 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
  • § 400 StPO Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
  • § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
  • § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

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