Strafprozeßordnung (StPO)

§ 397 StPOVerfahrensrechte des Nebenklägers

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt: Nebenklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 397 StPO (amtliche Fassung)

(1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Nebenkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.

(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des § 187 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 397, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 397 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 397 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Nebenklage“

  • § 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
  • § 396 StPO Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
  • § 397 StPO Verfahrensrechte des Nebenklägers
  • § 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
  • § 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
  • § 398 StPO Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
  • § 399 StPO Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
  • § 400 StPO Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
  • § 401 StPO Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
  • § 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

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