§ 389 StPOEinstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 389, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 389 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 389 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Privatklage“
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 375 StPO Mehrere Privatklageberechtigte
- § 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
- § 377 StPO Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
- § 378 StPO Beistand und Vertreter des Privatklägers
- § 379 StPO Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
- § 379a StPO Gebührenvorschuss
- § 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 381 StPO Erhebung der Privatklage
- § 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
- § 383 StPO Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
- § 384 StPO Weiteres Verfahren
- § 385 StPO Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
- § 386 StPO Ladung von Zeugen und Sachverständigen
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