Strafprozeßordnung (StPO)

§ 376 StPOAnklageerhebung bei Privatklagedelikten

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 376 StPO (amtliche Fassung)

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 376, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 376 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 376 Abs. 1 S. 1 StPO

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