§ 374 StPOZulässigkeit; Privatklageberechtigte
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
- 1.
- ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
- 2.
- eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
- 2a.
- eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
- 3.
- eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
- 4.
- eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
- 5.
- eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
- 5a.
- eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
- 6.
- eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
- 6a.
- eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
- 7.
- eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
- 8.
- eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1 und § 144 Absatz 1 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 374, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 374 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 374 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Privatklage“
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 375 StPO Mehrere Privatklageberechtigte
- § 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
- § 377 StPO Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
- § 378 StPO Beistand und Vertreter des Privatklägers
- § 379 StPO Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
- § 379a StPO Gebührenvorschuss
- § 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 381 StPO Erhebung der Privatklage
- § 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
- § 383 StPO Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
- § 384 StPO Weiteres Verfahren
- § 385 StPO Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
- § 386 StPO Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.