Strafprozeßordnung (StPO)

§ 383 StPOEröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 383 StPO (amtliche Fassung)

(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 383, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 383 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 383 Abs. 1 S. 1 StPO

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