Strafprozeßordnung (StPO)

§ 378 StPOBeistand und Vertreter des Privatklägers

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 378 StPO (amtliche Fassung)

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 378, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 378 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 378 Abs. 1 S. 1 StPO

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