§ 380 StPOErfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 380, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 380 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 380 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Privatklage“
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 375 StPO Mehrere Privatklageberechtigte
- § 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
- § 377 StPO Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
- § 378 StPO Beistand und Vertreter des Privatklägers
- § 379 StPO Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
- § 379a StPO Gebührenvorschuss
- § 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 381 StPO Erhebung der Privatklage
- § 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
- § 383 StPO Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
- § 384 StPO Weiteres Verfahren
- § 385 StPO Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
- § 386 StPO Ladung von Zeugen und Sachverständigen
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