§ 379a StPOGebührenvorschuss
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 379a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 379a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 379a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Privatklage“
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 375 StPO Mehrere Privatklageberechtigte
- § 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
- § 377 StPO Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
- § 378 StPO Beistand und Vertreter des Privatklägers
- § 379 StPO Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
- § 379a StPO Gebührenvorschuss
- § 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 381 StPO Erhebung der Privatklage
- § 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
- § 383 StPO Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
- § 384 StPO Weiteres Verfahren
- § 385 StPO Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
- § 386 StPO Ladung von Zeugen und Sachverständigen
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