Strafprozeßordnung (StPO)

§ 373b StPOBegriff des Verletzten

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Erster Abschnitt: Definition

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 373b StPO (amtliche Fassung)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.

(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind

1.
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
2.
der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
3.
die Verwandten in gerader Linie,
4.
die Geschwister und
5.
die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 373b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 373b StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 373b Abs. 1 S. 1 StPO

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