§ 388 StPOWiderklage
Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne Einfluß.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 388, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 388 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 388 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Privatklage“
- § 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
- § 375 StPO Mehrere Privatklageberechtigte
- § 376 StPO Anklageerhebung bei Privatklagedelikten
- § 377 StPO Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
- § 378 StPO Beistand und Vertreter des Privatklägers
- § 379 StPO Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe
- § 379a StPO Gebührenvorschuss
- § 380 StPO Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
- § 381 StPO Erhebung der Privatklage
- § 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
- § 383 StPO Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld
- § 384 StPO Weiteres Verfahren
- § 385 StPO Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht
- § 386 StPO Ladung von Zeugen und Sachverständigen
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