§ 357 StPORevisionserstreckung auf Mitverurteilte
Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 357, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 357 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 357 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Revision“
- § 333 StPO Zulässigkeit
- § 334 StPO (weggefallen)
- § 335 StPO Sprungrevision
- § 336 StPO Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
- § 337 StPO Revisionsgründe
- § 338 StPO Absolute Revisionsgründe
- § 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
- § 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
- § 341 StPO Form und Frist
- § 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsantrag
- § 343 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 344 StPO Revisionsbegründung
- § 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
- § 346 StPO Verspätete oder formwidrige Einlegung
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