Strafprozeßordnung (StPO)

§ 337 StPORevisionsgründe

Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 337 StPO (amtliche Fassung)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 337, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 337 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 337 Abs. 1 S. 1 StPO

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