Strafprozeßordnung (StPO)

§ 336 StPOÜberprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 336 StPO (amtliche Fassung)

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 336, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 336 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 336 Abs. 1 S. 1 StPO

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