§ 333 StPOZulässigkeit
Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 333, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 333 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 333 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Revision“
- § 333 StPO Zulässigkeit
- § 334 StPO (weggefallen)
- § 335 StPO Sprungrevision
- § 336 StPO Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
- § 337 StPO Revisionsgründe
- § 338 StPO Absolute Revisionsgründe
- § 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
- § 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
- § 341 StPO Form und Frist
- § 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsantrag
- § 343 StPO Hemmung der Rechtskraft
- § 344 StPO Revisionsbegründung
- § 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
- § 346 StPO Verspätete oder formwidrige Einlegung
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