Strafprozeßordnung (StPO)

§ 333 StPOZulässigkeit

Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 333 StPO (amtliche Fassung)

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 333, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 333 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 333 Abs. 1 S. 1 StPO

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