Strafprozeßordnung (StPO)

§ 339 StPORechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 339 StPO (amtliche Fassung)

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 339, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 339 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 339 Abs. 1 S. 1 StPO

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