§ 358 StPOBindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 358, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 358 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 358 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Revision“
- § 333 StPO Zulässigkeit
- § 334 StPO (weggefallen)
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- § 337 StPO Revisionsgründe
- § 338 StPO Absolute Revisionsgründe
- § 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
- § 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
- § 341 StPO Form und Frist
- § 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsantrag
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- § 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
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