§ 356a StPOVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Drittes Buch: Rechtsmittel › Vierter Abschnitt: Revision
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 356a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 356a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 356a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Vierter Abschnitt: Revision“
- § 333 StPO Zulässigkeit
- § 334 StPO (weggefallen)
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- § 340 StPO Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
- § 341 StPO Form und Frist
- § 342 StPO Revision und Wiedereinsetzungsantrag
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- § 344 StPO Revisionsbegründung
- § 345 StPO Revisionsbegründungsfrist
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