Strafprozeßordnung (StPO)

§ 225 StPOEinnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 225 StPO (amtliche Fassung)

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 225, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 225 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 225 Abs. 1 S. 1 StPO

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