§ 222a StPOMitteilung der Besetzung des Gerichts
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 222a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 222a StPO · Absatz/Satz anfügen: § 222a Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung“
- § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 213 StPO Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- § 214 StPO Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- § 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- § 216 StPO Ladung des Angeklagten
- § 217 StPO Ladungsfrist
- § 218 StPO Ladung des Verteidigers
- § 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten
- § 220 StPO Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- § 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- § 222 StPO Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- § 222a StPO Mitteilung der Besetzung des Gerichts
- § 222b StPO Besetzungseinwand
- § 223 StPO Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
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