Strafprozeßordnung (StPO)

§ 217 StPOLadungsfrist

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 217 StPO (amtliche Fassung)

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 217, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 217 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 217 Abs. 1 S. 1 StPO

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