§ 222 StPONamhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 222, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 222 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 222 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung“
- § 212 StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
- § 213 StPO Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
- § 214 StPO Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
- § 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- § 216 StPO Ladung des Angeklagten
- § 217 StPO Ladungsfrist
- § 218 StPO Ladung des Verteidigers
- § 219 StPO Beweisanträge des Angeklagten
- § 220 StPO Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
- § 221 StPO Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
- § 222 StPO Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
- § 222a StPO Mitteilung der Besetzung des Gerichts
- § 222b StPO Besetzungseinwand
- § 223 StPO Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.